Artikel 4 · KI-Kompetenz

Was verlangt Artikel 4 der EU-KI-Verordnung?

Artikel 4 verlangt von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen Maßnahmen, die die KI-Kompetenz ihres Personals fördern — und die aller Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung dieser Systeme betraut sind. Der Artikel gilt seit dem 2. Februar 2025, seit dem 27. Juli 2026 allerdings in einer entschärften Fassung: Er verlangt Maßnahmen, garantiert aber ausdrücklich kein bestimmtes Kompetenzniveau.

Der Wortlaut

Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen betraut sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung garantiert kein bestimmtes Kompetenzniveau.Artikel 4 Absatz 1, Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 — sinngemäß wiedergegeben

Zwei weitere Absätze richten sich nicht an Betriebe, sondern an die Politik: Kommission und Mitgliedstaaten sollen die Bemühungen von Anbietern und Betreibern unterstützen, die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele, und das KI-Gremium erarbeitet Empfehlungen. Für Ihren Betrieb folgt daraus keine eigene Pflicht.

Was sich am 27. Juli 2026 geändert hat

Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat Artikel 4 neu gefasst. In der Berichterstattung ging das weitgehend unter, weil dieselbe Verordnung die deutlich größeren Hochrisiko-Pflichten verschoben hat. Für die Kompetenzpflicht ist die Änderung aber spürbar:

Bis 26. Juli 2026Seit 27. Juli 2026
Maßnahmen, um „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass die Personen über ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ verfügen.Maßnahmen „zur Unterstützung der Entwicklung der KI-Kompetenz“. Die Begriffe „nach besten Kräften“ und „ausreichendes Maß“ stehen nicht mehr im Artikel.
Auf ein Ergebnis hin formuliert, ohne es ausdrücklich zu begrenzen.Ausdrücklich begrenzt: „Diese Verpflichtung garantiert kein bestimmtes Kompetenzniveau.“
Maßstab: Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, Einsatzkontext, betroffene Personengruppen.Unverändert. Dieser Teil ist wortgleich geblieben.

Praktisch heißt das: Der rechtliche Druck ist gesunken, die betriebliche Aufgabe ist geblieben. Wer Ihnen jetzt noch mit Bußgeldern für fehlende Schulungen droht, argumentiert mit einem Wortlaut, den es so nicht mehr gibt. Das sagen wir, obwohl wir selbst einen Workshop zu diesem Thema verkaufen.

Nicht entschärft wurde Artikel 50. Die Transparenzpflichten sind planmäßig am 2. August 2026 in Kraft getreten: Ein Chatbot muss erkennbar machen, dass er kein Mensch ist, KI-generierte Inhalte müssen maschinenlesbar gekennzeichnet sein, künstlich erzeugte oder manipulierte Medien müssen offengelegt werden. Für Systeme, die vor diesem Datum schon liefen, läuft eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Diese Pflichten treffen mehr Betriebe unmittelbar als alles, was verschoben wurde — was dabei Ihre Aufgabe ist und was die des Anbieters, steht unter Artikel 50 und die Transparenzpflichten.

Drei Punkte, die dabei meist übersehen werden

1. Die Pflicht trifft auch reine Nutzer

Adressat ist nicht nur, wer KI entwickelt oder vertreibt (Anbieter), sondern ausdrücklich auch, wer sie unter eigener Verantwortung einsetzt (Betreiber). Ein Handwerksbetrieb, in dem die Angebotstexte mit einem Chatbot geschrieben werden, ist Betreiber. Mehr dazu unter wer betroffen ist.

2. Verlangt ist ein Bemühen, kein Ergebnis

Seit der Neufassung steht das ausdrücklich im Verordnungstext: Die Verpflichtung garantiert kein bestimmtes Kompetenzniveau. Gefordert sind Maßnahmen, die Kompetenz fördern — nicht ein nachgewiesener Wissensstand. Das ist eine Erleichterung und zugleich der Grund, warum niemand seriös eine „Konformitätsgarantie“ für Artikel 4 verkaufen kann. Wer Ihnen das anbietet, verkauft Ihnen ein Gefühl.

3. Es gibt keinen eigenen Bußgeldrahmen für Artikel 4

Der Sanktionskatalog der Verordnung führt Artikel 4 nicht mit einem eigenen Bußgeld auf, und die Neufassung hat den Druck eher gesenkt als erhöht. Daraus folgt aber nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt: Fehlende KI-Kompetenz wirkt sich auf andere Pflichten aus — etwa auf die menschliche Aufsicht über Hochrisiko-Systeme — und sie ist ein Faktor, wenn etwas schiefgeht und jemand fragt, ob der Betrieb sorgfältig gehandelt hat. Wie nationale Behörden damit umgehen werden, lässt sich derzeit nicht belastbar vorhersagen; behaupten wir also auch nicht.

Was das praktisch bedeutet

Aus dem Text lassen sich vier Schritte ableiten, die in dieser Reihenfolge aufeinander aufbauen:

  1. Wissen, was im Einsatz ist. Ohne Inventur der tatsächlich genutzten Werkzeuge — inklusive der privat installierten — lässt sich kein Kompetenzbedarf bestimmen.
  2. Rollen und Kontext klären. Wer nutzt was, wofür, und wen betrifft das Ergebnis? Genau diese Fragen nennt Artikel 4 als Maßstab.
  3. Schulen, was zur Rolle passt. Die Buchhaltung braucht anderes Wissen als die Geschäftsführung. Ein Einheitskurs für alle erfüllt den Rollenbezug gerade nicht.
  4. Festhalten, was getan wurde. Eine Bemühenspflicht, die niemand dokumentiert, lässt sich im Zweifel nicht belegen. Mehr dazu unter Nachweis und Dokumentation.

Wie viel Kompetenz dabei genug ist, ist die Frage, an der sich die meisten aufhalten — und der Begriff „ausreichende KI-Kompetenz“, unter dem sie gesucht wird, stammt aus der alten Fassung. Was davon geblieben ist, steht auf einer eigenen Seite.