Was verlangt Artikel 4 der EU-KI-Verordnung?
Artikel 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, nach besten Kräften ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bei ihrem Personal sicherzustellen — und bei allen anderen Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung dieser Systeme befasst sind. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025.
Der Wortlaut
Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen.Artikel 4, Verordnung (EU) 2024/1689 — sinngemäß wiedergegeben
Der Artikel nennt außerdem, woran sich das Maß bemisst: die technischen Kenntnisse, die Erfahrung, die Ausbildung und Schulung der betreffenden Personen, der Kontext, in dem die Systeme eingesetzt werden sollen, und die Personengruppen, bei denen sie eingesetzt werden.
Drei Punkte, die dabei meist übersehen werden
1. Die Pflicht trifft auch reine Nutzer
Adressat ist nicht nur, wer KI entwickelt oder vertreibt (Anbieter), sondern ausdrücklich auch, wer sie unter eigener Verantwortung einsetzt (Betreiber). Ein Handwerksbetrieb, in dem die Angebotstexte mit einem Chatbot geschrieben werden, ist Betreiber. Mehr dazu unter wer betroffen ist.
2. „Nach besten Kräften“ ist eine Bemühenspflicht, kein Ergebnis
Die Formulierung verlangt angemessene Maßnahmen, nicht ein garantiertes Kompetenzniveau. Das ist eine Erleichterung — und zugleich der Grund, warum niemand seriös eine „Konformitätsgarantie“ für Artikel 4 verkaufen kann. Wer Ihnen das anbietet, verkauft Ihnen ein Gefühl.
3. Es gibt keinen eigenen Bußgeldrahmen für Artikel 4
Der Sanktionskatalog der Verordnung führt Artikel 4 nicht mit einem eigenen Bußgeld auf. Daraus folgt aber nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt: Fehlende KI-Kompetenz wirkt sich auf andere Pflichten aus — etwa auf die menschliche Aufsicht über Hochrisiko-Systeme — und sie ist ein Faktor, wenn etwas schiefgeht und jemand fragt, ob der Betrieb sorgfältig gehandelt hat. Wie nationale Behörden das ab dem 2. August 2026 handhaben, lässt sich derzeit nicht belastbar vorhersagen; behaupten wir also auch nicht.
Was das praktisch bedeutet
Aus dem Text lassen sich vier Schritte ableiten, die in dieser Reihenfolge aufeinander aufbauen:
- Wissen, was im Einsatz ist. Ohne Inventur der tatsächlich genutzten Werkzeuge — inklusive der privat installierten — lässt sich kein Kompetenzbedarf bestimmen.
- Rollen und Kontext klären. Wer nutzt was, wofür, und wen betrifft das Ergebnis? Genau diese Fragen nennt Artikel 4 als Maßstab.
- Schulen, was zur Rolle passt. Die Buchhaltung braucht anderes Wissen als die Geschäftsführung. Ein Einheitskurs für alle erfüllt den Rollenbezug gerade nicht.
- Festhalten, was getan wurde. Eine Bemühenspflicht, die niemand dokumentiert, lässt sich im Zweifel nicht belegen. Mehr dazu unter Nachweis und Dokumentation.
Was „ausreichend“ dabei heißt, ist die Frage, an der sich die meisten aufhalten — dazu gibt es eine eigene Seite.