Was verlangt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung?
Artikel 50 verlangt, dass Menschen erkennen können, wenn eine Maschine im Spiel war: Ein Chatbot muss sich zu erkennen geben, KI-erzeugte Inhalte müssen gekennzeichnet sein, Deepfakes müssen offengelegt werden. Die Pflichten gelten seit dem 2. August 2026 — sie wurden im Gegensatz zu den Hochrisiko-Regeln nicht verschoben.
Warum diese Seite jetzt existiert
Im Juli 2026 ging durch die Presse, der AI Act sei verschoben worden. Das stimmt für den größten Block: Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat die Pflichten für Hochrisiko-Systeme auf Dezember 2027 und August 2028 vertagt, und sie hat Artikel 4 entschärft.
Artikel 50 ist planmäßig in Kraft getreten. Damit hat sich die Lage umgedreht: Die Pflicht, die derzeit die meisten Betriebe unmittelbar trifft, ist nicht die mit den Schlagzeilen, sondern die ohne.
Vier Pflichten — und zwei verschiedene Adressaten
Artikel 50 fasst alles unter die Überschrift „Transparenz“, verteilt die Pflichten aber auf zwei Rollen. Wer das übersieht, sucht die falsche Aufgabe bei sich im Haus:
| Absatz | Wen es trifft | Was verlangt wird |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Anbieter | Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen so gebaut sein, dass die Person merkt: Das ist eine KI. Klassischer Fall: der Chatbot. |
| Abs. 2 | Anbieter | Synthetisch erzeugte Audios, Bilder, Videos und Texte müssen maschinenlesbar als KI-erzeugt markiert und als solche erkennbar sein. |
| Abs. 3 | Betreiber | Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen Personen darüber informieren. |
| Abs. 4 | Betreiber | Deepfakes müssen als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden. Für veröffentlichte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse gilt dasselbe. |
Der Punkt, an dem sich die meisten verheddern
Ein Mittelstandsbetrieb, der ChatGPT, Copilot oder Gemini benutzt, ist Betreiber, nicht Anbieter. Daraus folgt eine Arbeitsteilung, die selten jemand ausspricht:
- Die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2 ist nicht Ihre Aufgabe. Sie schuldet der Anbieter des Modells. Sie müssen sie weder selbst einbauen noch nachrüsten.
- Absatz 4 ist Ihre Aufgabe. Sobald Sie ein Deepfake veröffentlichen oder einen KI-geschriebenen Text zu einer Frage von öffentlichem Interesse publizieren, liegt die Offenlegung bei Ihnen — auch dann, wenn das Werkzeug längst maschinenlesbar markiert hat.
- Absatz 1 kann Sie doch treffen. Wenn Sie einen Chatbot auf Ihrer Website unter eigenem Namen ausliefern, rutschen Sie für dieses System in die Anbieterrolle. Das ist der häufigste Fall, in dem ein normaler Betrieb Anbieter wird, ohne es zu merken.
Kurz: Prüfen Sie nicht, ob Sie „KI machen“. Prüfen Sie, ob irgendwo in Ihrem Betrieb ein Text, ein Bild oder ein Dialog nach außen geht, den eine Maschine erzeugt hat — und wer ihn nach außen gibt.
Wann die Kennzeichnung entfällt
Der Artikel kennt Ausnahmen, und sie sind enger, als sie beim ersten Lesen klingen:
- Wenn es offensichtlich ist. Absatz 1 verlangt keinen Hinweis, wenn eine verständige Person ohnehin erkennt, dass sie mit einer Maschine spricht.
- Bei reinen Hilfsfunktionen. Rechtschreibprüfung und vergleichbare Werkzeuge, die den Inhalt nicht wesentlich verändern, lösen die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 2 nicht aus.
- Bei erkennbarer Kunst und Satire. Offensichtlich fiktionale, künstlerische oder satirische Werke müssen nicht so gekennzeichnet werden, dass die Darstellung zerstört wird — die Offenlegung darf zurückhaltend ausfallen.
- Bei redaktionell verantworteten Texten. Wer einen KI-geschriebenen Text vor der Veröffentlichung menschlich prüft und die redaktionelle Verantwortung dafür trägt, fällt aus der Textpflicht des Absatzes 4 heraus. Interne Texte ohne Öffentlichkeitsbezug ohnehin.
Was der Artikel nicht kennt, ist eine Bagatellgrenze nach Unternehmensgröße. Für Artikel 50 gilt dasselbe wie für Artikel 4: Fünf Beschäftigte befreien nicht.
Wie die Information aussehen muss
Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung vorliegen — nicht im Nachhinein und nicht versteckt im Impressum. Verlangt sind Klarheit und Verständlichkeit sowie die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen. Praktisch heißt das: sichtbarer Hinweis im Bild bei Video, hörbarer Hinweis bei Audio, ein Satz vor dem ersten Chat-Turn statt eines Häkchens in den Nutzungsbedingungen.
Fristen
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 2. August 2026 | Artikel 50 ist anwendbar. Die Pflichten aus allen vier Absätzen gelten. |
| 2. Dezember 2026 | Ende der viermonatigen Übergangsfrist, die der Digital-Omnibus Anbietern generativer Systeme für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2 eingeräumt hat — für Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits in Verkehr waren. Die Betreiberpflichten aus den Absätzen 3 und 4 gelten seit dem 2. August ohne Schonfrist. |
Hier gibt es, anders als bei Artikel 4, einen Bußgeldrahmen
Das ist der schärfste Unterschied zur Kompetenzpflicht. Für Artikel 4 führt der Sanktionskatalog kein eigenes Bußgeld auf. Verstöße gegen die Transparenzpflichten fallen dagegen unter Artikel 99 Absatz 4 der Verordnung: bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres — je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt dabei eine Deckelung: Es greift jeweils der niedrigere der beiden Werte. Für einen Betrieb mit zweistelligem Millionenumsatz ist das der Prozentsatz und nicht die 15 Millionen — die Zahl aus den Schlagzeilen ist für den Mittelstand also die falsche.
Ob und wie deutsche Behörden das in der Anfangszeit durchsetzen, lässt sich derzeit nicht belastbar vorhersagen. Wir behaupten es deshalb nicht.
Was jetzt konkret zu tun ist
- Ausgänge auflisten. Wo verlässt etwas den Betrieb, das eine KI erzeugt oder wesentlich verändert hat? Website-Texte, Social Posts, Angebote, Bilder, Produktbeschreibungen, Chatbot-Antworten, Bewerbungsabsagen.
- Pro Ausgang die Rolle klären. Sind Sie dort Betreiber, oder liefern Sie das System unter eigenem Namen aus? Danach richtet sich, welcher Absatz greift.
- Hinweistexte festlegen. Ein Satz pro Kanal, einmal entschieden, überall gleich. Uneinheitliche Hinweise wirken schlechter als gar keine, weil sie Willkür signalisieren.
- In die Richtlinie schreiben. Die Kennzeichnung gehört in denselben Betriebsstandard wie die Datenregeln — sonst hängt sie an einzelnen Personen. Mehr dazu unter Nachweis und Dokumentation.
Die Inventur aus Schritt 1 ist dieselbe, die auch Artikel 4 praktisch voraussetzt. Wer sie einmal gemacht hat, beantwortet beide Fragen aus derselben Liste.