Braucht mein Betrieb einen KI-Beauftragten?
Nein. Die KI-Verordnung kennt keine Pflicht, einen KI-Beauftragten zu benennen — anders als die DSGVO beim Datenschutzbeauftragten. Sie schreibt keine Rolle vor, sondern ein Ergebnis: dass Ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt. Wer das im Betrieb organisiert, bleibt Ihnen überlassen.
Warum die Frage trotzdem alle umtreibt
Die DSGVO hat eine Erwartung geprägt: Neue Regulierung kommt mit einer Person, die man benennt und meldet. Beim Datenschutzbeauftragten ist das so — bei der KI-Verordnung nicht. Es gibt keine Benennungspflicht, keine Meldestelle und kein Register für KI-Beauftragte.
Dass der Begriff dennoch überall auftaucht, hat einen zweiten Grund: Bildungsanbieter bewerben Lehrgänge zum „KI-Beauftragten" oder „KI-Manager". Das sind Weiterbildungsangebote, keine gesetzlichen Rollen. Ein solcher Abschluss kann fachlich nützlich sein. Eine Pflicht erfüllt er nicht, weil es die Pflicht nicht gibt.
Was die Verordnung stattdessen verlangt
Artikel 4 verlangt Maßnahmen, die die KI-Kompetenz des Personals fördern — bei Anbietern wie bei Betreibern. Der Maßstab ist die Rolle: Was muss diese Person wissen, um dieses System verantwortlich zu bedienen? Details dazu stehen unter Artikel 4 und „ausreichende KI-Kompetenz“.
Betroffen ist jeder Betrieb, der KI-Systeme einsetzt, nicht nur wer sie entwickelt — eine Untergrenze nach Unternehmensgröße kennt Artikel 4 nicht. Wen es genau trifft, steht unter Wer ist betroffen.
Wann eine benannte Person trotzdem sinnvoll ist
Aus „nicht vorgeschrieben“ folgt nicht „überflüssig“. Die Aufgaben, die Artikel 4 auslöst, sind Daueraufgaben: die Inventur der eingesetzten Werkzeuge aktuell halten, neue Mitarbeitende einweisen, die Richtlinie pflegen, bei neuen Systemen die Einordnung nachziehen. Aufgaben ohne Zuständige bleiben liegen.
In kleineren Betrieben ist das meist keine eigene Stelle, sondern eine Nebenaufgabe bei jemandem, der ohnehin nah an den Werkzeugen sitzt — oft in der IT, manchmal in der Geschäftsführung. Entscheidend ist nicht der Titel, sondern dass die Person die Systeme kennt und befugt ist, Nutzung zu untersagen oder freizugeben.
Muss das jemand aus dem Betrieb sein?
Die Verordnung sagt dazu nichts, weil sie die Rolle gar nicht vorschreibt. Damit gibt es auch keine Vorgabe zu Unabhängigkeit, Kündigungsschutz oder externer Bestellung, wie man sie vom Datenschutzbeauftragten kennt. Intern oder extern ist eine reine Organisationsfrage.
Praktisch spricht viel für innen: Wer die Abläufe täglich sieht, merkt, wenn ein neues Werkzeug im Team auftaucht. Genau das ist der Punkt, an dem Inventuren veralten.
Was zuerst zu tun ist
Vor der Frage, wer zuständig ist, steht die Frage, wofür. Ohne Inventur weiß niemand, welche Systeme überhaupt im Einsatz sind — und ohne das lässt sich weder Kompetenzbedarf bestimmen noch etwas nachweisen. Beides entsteht an einem Arbeitstag im KI-Kompetenz-Workshop: Inventur, Rollenzuordnung, Richtlinien-Entwurf. Wer die Aufgabe danach weiterführt, ergibt sich dabei meistens von selbst.
Wenn im Betrieb niemand die Zeit dafür hat, übernehmen wir die laufenden Aufgaben als externer KI-Beauftragter — mit offenem Monatspreis nach Betriebsgröße. Ein gesetzliches Amt wird daraus nicht, es gibt keins. Es wird jemand, der die Arbeit macht.